§ 137a SGB V –
für eine bessere
Versorgung der
Patienten

§ 137b Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin

SGB V Gesetzliche Krankenversicherung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Stand der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen festzustellen, sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Er erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung.

 

Mehr im Sozialgesetzbuch

Weitere Gesetzestexte zur Qualitätssicherung finden Sie auch auf den Seiten zum Sozialgesetzbuch unter: www.sozialgesetzbuch-sgb.de

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